von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Darin stand u.a. wortwörtlich: „Auf Grund wiederholten Ausbleibens der Mietzahlungen an den bisherigen Hauseigentümer besteht der Vermieter unbeschadet etwaiger Mietübernahme-Zusagen seitens öffentlicher Stellen (Sozialamt, BAföG-Amt o.ä.) auf der gesetzlich üblichen Zahlung von Mietzins und Vorauszahlungen bis zum dritten Werktag eines jeden Monats; bei wiederholter Nichtzahlung gelangt ansonsten das gesetzlich festgelegte Recht des Vermieters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zur Anwendung.“ Die Zahlung der Mieten stolperte zu Anfang unseres „Vermietertums“ etwas, weil die Unterstützungszusagen sich verzögert hatten bzw. ein Antrag an einen anderen Unterstützungsträger in der Bearbeitung war. ... Hier haben wir noch nichts weiter unternommen, weil wir irgendwie immer noch auf eine Nachzahlung hofften. - unsere Hauptfragen: wie sieht Vorbereitung zur fristlosen Kündigung aus, muss so etwas wie eine Abmahnung geschickt werden oder war das schon unser Brief vom 20.2.? ... Vom Hausverkäufer hatten wir bei Übernahme des Hauses die Mietkaution in Höhe von 2 Warmmieten (Sparbuch mit Zinsen; wurde durch uns dann auf neues Sparbuch angelegt) zusammen mit einem Abtretungsdokument erhalten, wonach die Kaution – sofern der Vermieter keine Ansprüche darauf hat und sie zurückzahlen würde – anstelle an den Mieter an das Sozialamt zu leiten habe. - Frage: Kann Kaution in so einem Fall auch ausbleibende Mieten kompensieren oder nur Ansprüche unsererseits aus nichtgezahlten Nebenkosten oder Beschädigungen o.ä.?