von Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Ein Eigentümer einer WEG klagt gegen die restlichen Eigentümer, die der Verwaltung Entlastung erteilt haben, was seiner Meinung nach wegen eines Formfehlers in der Verwalter-Jahresabrechnung (Geringfügikgeit) nicht hätte gegeben werden dürfen. Über zwei Dinge würde ich mir gern Klarheit verschaffen: Bin ich richtig informiert, dass wenn nur ein Teil der Eigentümer der Verwaltung Entlastung erteilt haben, dann trotzdem die Anfechtungsklage gegen alle restlichen Eigentümer geführt werden muss, und wie sieht es dann mit den Kosten aus, wer hat die zu tragen? ... Zweiter Fall: wie sieht es mit der Klage aus, wenn eine Entlastung des Verwalters als Tagesordnungspunkt garnicht vorgesehen war, weswegen dann auch diesbezüglich keinn Beschluss erfolgt ist?