30.6.2009
von Rechtsanwältin Simone Sperling
In Ziffer 18 des Vertrages steht nun noch " Der Vermieter ist berechtigt, alle umlagefähigen Betriebskosten zu fordern, auch wenn keine Vorauszahlungen vereinbart oder unter Ziffer 1 zu den Buchstaben aa und bb nur zu einer Betriebskostenpostition ein Betrag eingetragen wurde. " Lt. mehrerer Internetrecherechen einiger Mietervereine ist mir aufgefallen, dass es bei dem § 556 ff BGB nur um Nachzahlungen geht, diese müssen innerhalb einer Ausschlussfrist abgerechnet sein. ... Daher meine Frage nochmal.: Unter Grundlage dieser Infos und der Tatsache, dass es sich hier bei der Abrechnung um ein Guthaben handelt, kann ich auch nach Ausschlussfrist durch Neuvorlage zumindest die Vorauszahlungen behalten auch wenn im Vorfeld eine formal falsche Abrechnung abgegeben wird ? Soweit ich weiss, betrifft dies nur die Nachzahlungen, die ich dann nicht mehr von den Mietern verlangen kann aber nicht die Vorauszahlungen bei neu erstellen der Abrechnung.