von Rechtsanwalt Gerhard Raab
Unsere Miteigentumsordnung sieht in § 11 Bauliche Änderungen vor: Bauliche Änderungen am Gemeinschaftseigentum ... bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Verwalters und des Verwaltungsbeirats. === Wie sich in 2009 nach einem Verwalter-Wechsel herausstellte, hat der Verwalter ab 1998 bei Fenstersanierungen auch die Anbringung von Vorsatz-Rollläden mitbeauftragt, ohne die Gemeinschaft darüber zu informieren oder einen Beschluss zur renovierenden Instandsetzung herbeizuführen. ... In meiner Klagebegründung habe ich folgende Argumente vorgetragen, die vom Gericht alle nicht als ausschlaggebend berücksichtigt wurden: # in unserer MEO (GO) sind Rollläden in einer Sondereigentums-Liste* explizit erwähnt , (* Hiernach.gehören zum Sondereigentum insbesondere: danach aber mit der Einleitung "Anlagen und Einrichtungen innerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume") # die Wohnungen wurden damals ohne Rollläden bezugsfertig verkauft, # es liegt kein Beschluss bezüglich modernisierender Instandsetzung für Fenster mit Rollläden vor. ... Es gibt, und etwas anderes hat der Kläger noch nicht vorgetragen, keinen Beschluß oder sonstiges, welches die neu eingebauten Rollläden zu Sondereigentum macht. ...Die Abrechnung wäre somit korrekt. ...Die Stellungnahme hat in der offenen Schriftsatzfrist bis nn.nn.2010 zu erfolgen.