3.12.2019
von Rechtsanwalt Matthias Richter
Guten Tag, ich bin an einer GmbH & Co. KG (keine Publikumsgesellschaft) beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag der KG ist aufgeführt: „Zu Belastungen seines Gesellschaftsanteils sowie zu Verfügungen über einzelne Rechte und Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zu Gunsten anderer Personen als die Abkömmlinge des Kommanditisten, andere Gesellschafter oder deren Abkömmlinge bedarf ein Gesellschafter des vorherigen zustimmenden Beschlusses der Gesellschaft, der einer Mehrheit von 100 % aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen bedarf."