20.6.2011
von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Die verbleibenden Gesellschafter haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen. (2)Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären a. wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorliegt jederzeit; b. im übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende, erstmals zum 01.01.2006. Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen. (3)Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung aus der Gesellschaft auszuscheiden, a. wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sofort, b. wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm unzumutbar macht, durch Gesellschafterbeschluss - bei dem er nicht stimmberechtigt ist - zu dem in dem Beschluss bestimmten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter c. wenn in seinen Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird, (4)Im Falles des Todes eines Gesellschafters sind die Erben oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden. (5)Der ausscheidende Gesellschafter oder die Erben oder Vermächtnisnehmer eines verstorbenen Gesellschafters sind verpflichtet, den Geschäftsanteil nach Maßgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen Gesellschafter, bei dem der ausscheidende Gesellschafter oder die Erben oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters nicht stimmberechtigt ist, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden. (6)Ein ausscheidender Gesellschafter oder die Erben oder Vermächtnisnehmers eines verstorbenen Gesellschafters erhalten zum Ausgleich eine Abfindung nach Maßgabe dieses Vertrages. Die Abfindung hat der erwerbende Gesellschafter zu zahlen.