von Rechtsanwalt Carsten Neumann
Fragen: 1) Kann durch Gründen einer UG (haftungsbeschränkt) durch A und die Durchführung der Tätigkeiten von A als geschäftsführender Gesellschafter eine Durchgriffshaftung auf A / den/die Gesellschafter verhindert werden, wenn A die Tätigkeiten gemäß der Unfallverhütungsvorschriften/gesetzlichen Regelungen/anerkanntem Stand der Technik durchführt? D. h. würden Sie A raten, um das Risiko der Privathaftung zu minimieren, die Durchführung der sprengtechnischen Tätigkeiten nicht als Privatperson (mit Betriebshaftpflicht) sondern im Rahmen seiner UG (haftungsbeschränkt) (ebenfalls mit Betriebshaftpflicht) durchzuführen? ... 3) Sehen Sie eine Gefahr, dass ein Gesellschafter B der UG (haftungsbeschränkt), welcher nur als Geldgeber fungiert, in die Haftung genommen werden kann?