von Rechtsanwalt Michael Wübbe
„BEISPIELTRAINER" besteht bereits seit langer Zeit und es existiert ein GbR-Vertrag zur Regelung gegenseitiger Rechte und Pflichten zwischen den bisherigen Gesellschaftern (Herr W. und Herr R.). Es stellt sich die Frage, ob für den Fall, dass einer der neu Beteiligten (Herr X, Herr Y oder Frau Z) obwohl für sich benommen selbstständig tätig, mit Herr W. oder gar mit mit der bereits existierenden GbR „BEISPIELTRAINER" ungewollt eine neue GbR (inkl. gesamtschuldnerischer Haftung) begründen sofern A) gemeinsam an neuen möglichen Konzepten und Trainingsinhalten gearbeitet wird; B) Herr X, Herr Y oder Frau Z im Auftrag von „BEISPIELTRAINER" tätig werden; C) Herr X, Herr Y oder Frau Z mit Herrn W gemeinsame Akquise betreiben; D) Herr X, Herr Y oder Frau Z Visitenkarten oder Emailkonten von „BEISPIELTRAINER" nutzen würden? ... W. oder gar die bestehende GbR „BEISPIELTRAINER" ungewollt eine neue GbR gebildet und treffen die Schadenersatzforderungen daher nun ggf. auch Frau Y, Hr.