25.11.2013
von Rechtsanwältin Carolin Richter
Von C erhält B keinen Unterhalt und keine Auskünfte zum Einkommen. Da C aber einen niedrig qualifizierten Beruf ausübt und noch Unterhalt für ein Kind aus voriger Ehe zahlt, ist nicht viel zu erwarten. ... A ist bereit, allen Unterhalt, zu dem er verpflichtet ist (wenn ihm das jemand mitteilt), in voller Höhe zu leisten, aber nicht, sich in eine Einstehensgemeinschaft zwingen zu lassen, oder über die Unterhaltsverpflichtung hinaus seine Rücklagen zugunsten des Jobcenters aufzulösen, die er braucht, um Zeiten ohne Auftrag zu überbrücken und Vorleistungen für neue Aufträge zu erbringen.