von Rechtsanwalt Michael Vogt
Ab diesem Zeitpunkt erhielt die Kindesmutter für das gemeinsame Kind kein Kindergeld mehr, die hier ansässige Familienkasse hob das KG auf, Begründung § 62 EStG (Kindesmutter fehlender Wohnsitz in der BRD, in der BRD nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig etc.). Daraufhin stellte ich als Kindesvater einen Antrag auf Kindergeld - Antrag auf Deutsches Kindergeld Ausland, Unterschiedsbetrag zum Deutschen Kindergeld - bei der hier ansässigen Familienkasse in der BRD, welches mir auch bewilligt wurde. ... Die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind wird hiermit ab März 11 gem. § 70 Abs. 3 EStG aufgehoben, Begründung: * „Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einer Person Kindergeld gezahlt * Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 S. 1 EStG * Nach den hier vorliegenden Unterlagen lebt Ihr Kind nicht in Ihrem Haushalt, sondern bei der Kindesmutter in GR * Daher muss die an Sie erfolgte Festsetzung des Kindergeldes nach § 63 Abs. 1 S. 4 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 S. 2 BKGG aufgehoben werden" Die Fragen: * Was hat sich denn an der Rechtslage nunmehr geändert, um die Familienkasse dazu veranlasst zu haben, mir das KG zu streichen ?