von Rechtsanwalt Michael Vogt
Daraufhin stellte ich als Kindesvater einen Antrag auf Kindergeld - Antrag auf Deutsches Kindergeld Ausland, Unterschiedsbetrag zum Deutschen Kindergeld - bei der hier ansässigen Familienkasse in der BRD, welches mir auch bewilligt wurde. Die Kindesmutter erhält in GR keine Familienleistung, weil nicht beantragt (KG beträgt in GR ca. 9 Euro/Monat), spielte aber für die Entscheidung, mir Deutsches Kindergeld Ausland von der hier ansässigen Familienkasse (BRD) zu gewähren, auch keine Rolle, weil davon ausgegangen wird, dass die Kindesmutter das GR Kindergeld erhält. ... Die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind wird hiermit ab März 11 gem. § 70 Abs. 3 EStG aufgehoben, Begründung: * „Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einer Person Kindergeld gezahlt * Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 S. 1 EStG * Nach den hier vorliegenden Unterlagen lebt Ihr Kind nicht in Ihrem Haushalt, sondern bei der Kindesmutter in GR * Daher muss die an Sie erfolgte Festsetzung des Kindergeldes nach § 63 Abs. 1 S. 4 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 S. 2 BKGG aufgehoben werden" Die Fragen: * Was hat sich denn an der Rechtslage nunmehr geändert, um die Familienkasse dazu veranlasst zu haben, mir das KG zu streichen ?