21.10.2013
von Rechtsanwalt Raphael Fork
Arbeitnehmer X hat bei seinem Arbeitgeber vom 5.1. bis 4.2. sowie vom 5.3. bis 4.4. 2013 jeweils einen Monat Elternzeit beantragt und diese auch genehmigt bekommen. ... Paragraph 19 des BErzGG sieht wortgemäß folgende bekannte Formulierung vor: "Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen" Frage: Bedeutet dies für den konkret beschriebenen Fall, dass der Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht hat, dass Ihm die Kündigung zum exakten Ende der zweiten Elterngeldphase, also 4.4.2013, ermöglicht, so dass er zum 5.4. beim neuen Arbeitgeber anfangen könnte? ... Falls ja, gilt dieses Sonderkündigungsrecht auch bei unterbrochener Elternzeit, wenn das Elternzeitverhältnis - wie in diesem Fall- nicht noch durchgehend 3 Monate fortbesteht, da der Arbeitnehmer den Monat dazwischen wieder arbeitet?