13.4.2013
von Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrte Damen und Herren, zu obigem Thema 1 Frage: Erhalt und Anspruch von Arbeitslosengeld § 136 SBGIII von 01.5.2012 bis 30.10.2012. ... Weiterbildungsmaßnahme nach § 81 und 83ff drittes Buch (SGBIII) bis 22.03.2013 (während der Weiterbildung Bezug Arbeitslosengeld § 136 SBGIII) Restanspruch 2 Tage. 19.03.2013 2 Änderungsbescheide (1 mal über die gesamte Laufzeit, 1x über die 2 Tage, terminiert auf den 24.03.2013): Anspruchsdauer ab Änderungstermin: 2 Ursprüngliche Anspruchsdauer ab Anspruchsbeginn:2 22.03.2012 : Entgeltbescheinigung, Ende des Leistungsbezugs: Grund Anspruch erschöpft. Laut Aussagen der Arbeitsagentur hinsichtlich der weiteren ALG1 Anspruchs gab es 3 Aussagen: - 2 Tage weiteren Anspruch auf ALG1 nach der Weiterbildung -30 Tage weiteren Anspruch auf ALG1 nach der Weiterbildung -2,5 Monate (da 5 Monate Weiterbildung) weiteren Anspruch auf ALG1 nach der Weiterbildung Da bislang ja nur die restl. 2 Tage gebucht wurden, die Frage: WELCHE AUSSAGE IST KORREKT?