16.9.2021
von Rechtsanwalt Andreas Wehle
. -------------------- Beim neuen ALG1 Bescheid ab 01.12.2021 gehe ich davon aus das ALG1 wie folgt bewilligt wird: 1. in der Höhe: auf Basis des Bemessungsentgelt wie im Bescheid vom 24.12.2019 Bestandsschutzregelung nach § 151 Abs. 4 SGB III (4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist 2. in der Dauer: für 24 Monate (720 Tage) ab 01.12.2021 § 147 Abs. 2 nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 20 Monaten für 10 Monate § 147 Abs. 4 (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer. Für die nachfolgende Frage gehe ich von dieser neuerlichen ALG1 Bewilligung aus. siehe auch: https://www.frag-einen-anwalt.de/Besandschutz-bzw-Neuer-Anspruch-ALG-1-nach-mehrmaliger-Zwischenbeschaeftigung--f264975.html Frage 1: können sie das aktuell bestätigen? ... Wenn der neuerliche Bezug von ALG1 ab 01.12.2021 am 31.12.2012 endet (1 Monat) und ich danach erneut eine befristete Tätigkeit aufnehme.