von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Im folgenden Gerichtsverfahren wurde eine vergleichsweise Regelung zugunsten des Insolvenzverwalters getroffen und knapp 60 % der angefochtenen Forderung an den Insolvenzverwalter zurückerstattet. Meine Frage: Nachdem unsere (berechtigte) Forderung somit wieder offen ist und durch die insolvente Tochtergesellschaft zu begleichen wäre, muss diese Forderung durch uns zur Tabelle angemeldet werden, oder ist eine Anmeldung nicht erforderlich? Hier ergibt sich ja durch das vorangegangene Verfahren bereits, dass wir einer nunmehr wieder aufgelebte Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin haben, die prozessual durch den Insolvenzverwalter selbst "erzeugt" wurde - somit dort ja bereits dokumentiert ist, dass diese Schuld der Insolvenzschuldnerin uns gegenüber besteht.