von Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Nach seiner Berufung hat der neue GF Kenntnis von einem anhängigen Insolvenzantrag in Deutschland bekommen und diesen Antrag sofort zurückgezogen, da er die Gesellschaft im Ausland fortsetzen möchte. ... Da das Verfahren noch nicht eröffnet war, konnte der neue GF den Antrag natürlich auch wirksam zurückziehen. ... Nun zu der eigentlichen Frage: Der neue GF hatte ja selbst keine Antragspflicht nach §15a InsO, da der COMI der Gesellschaft in einem Land ohne Antragspflicht war während seiner Geschäftsführung.