von Rechtsanwalt Peter Dratwa
Folgende Problematik: -Kauf einer ETW von einem Bauträger -Vermittlung über einen Makler -Prospektangaben sahen im Grundriss kein Gäste- WC vor, stattdessen wurde der HWR vergrößert – in der Baubeschreibung wurde jedoch Gäste WC erwähnt -Besichtigung wurde vorgenommen- Rohbauinstallationen waren bereits abgeschlossen, sodass lediglich Fliesen-, Wandarbeiten usw. nach Wahl des Käufers durchgeführt werden mussten -Auf Nachfrage, warum kein Gäste WC eingebaut wurde, sagte man uns, dass dies nicht gemacht wird und ein nachträglicher Einbau möglich sei, allerdings gegen Aufpreis -Dies haben wir vorerst so hingenommen -Notarvertrag wurde unterschrieben mit Baubeschreibung und ein angeblich veralteter Bauplan/Grundriss mit Gäste WC -Wir bestehen jetzt auf die Leistung gem. Vertrag, da das Gäste WC u.E. jederzeit zum Kaufpreis gehörte, uns aber verschwiegen wurde -Bauträger will das Bad nicht einbauen und verweist zum einen darauf, dass wir offensichtlich wussten, dass kein Gäste WC zur Wohnung gehört -Zum anderen meint der Bauträger, haben wir vertraglich vereinbart, dass die Rohbauinstallationen abgeschlossen sind. Hier ein Auszug über den betreffenden Abschnitt: ------------------------------- 1.Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzung ist die Mitteilung des Notars, dass a) alle etwa zum Vollzug und zur Rechtswirksamkeit erforderlichen Genehmigungen vorliegen und keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Wirksamkeit des Vertrages sprechen; b) eine Auflassungsvormerkung gemäß Abschnitt XI. dieses Vertrages am Kaufgegenstand für den Käufer im Grundbuch eingetragen ist; wobei unter Mitwirkung des Käufers bestellte Grundstücksbelastungen der Auflassungsvormerkung im Rang vorgehen dürfen.