17.2.2006
von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrte(r) Frau/Herr RA, am 28.9.05 schloß ich mit einer Architektin einen Vertrag zur Errichtung eines EFH mit 131 qm.... Mit der Leistung der Architektin bin ich insofern nicht zufrieden, da sie z.B. bei der Eingabeplanung Fenster vergessen hat, die Größe des Hauses 139 qm , statt der vertraglich vereinbarten 131 qm beträgt, die Werkplanung schleppend vorangeht, Probleme bei der Treppe hinsichtlich lichter Höhe entstanden und die geschätzten Baukosten um 20 000 EUR bei der Kostenermittlung überschritten wurden. ... Nach Vollendung der Leistungsphase 4 kündigte ich den Vertrag gemäß den Vereinbarungen.