von Rechtsanwalt Heiko Tautorus
alles sehr suspekt ... die von mir benötigte baulast von fam.X wurde mir verweigert - halt wegen dem geplanten verkauf.auf dem nun zuletzt erworbenen,daneben liegenden grundstück steht eine recht desolate holzhauskonstruktion mit aktuellem hausstromanschluß der stadtwerke,anschluß an die kanalisation und mit baugenehmigung aus dem jahre 1952,bewohnt bis mitte der 90´er,seit dem als wochenend bzw gartenhaus genutzt.mein am ende der zuwegung liegendes grundstück sowie das nun kürzlich erworbene hängen zusammen > mein bestreben : oben die huta zu betreiben und unten im "holzschwamm" zu wohnen.... mittlerweile scheint es offensichtlich zu sein,daß es sich hier generell um baubehördliche grauzone handelt,resultierend aus versäumnissen in der vergangenheit.ich strebe hier nun mit meiner huta eine neue rechtsform an und bekomme das volle programm an auflagen - nach aktuellem baurecht.ich meine zu erkennen,daß es aber nun durchaus von belang sein dürfte,hier strategisch pfiffig vorzugehen !? ... fakt ist,daß der teil des weges von fam X immer bestehen bleiben muß um die zufahrt zu sämtlichen dahinter liegenden nutzungseinheiten (anzahl 6) zu ermöglichen,keiner hat da eine baulast,ich hingegen habe ein wegerechtsurteil (vergleich) von 1935 "zu lasten" von fam X,die auch nachvollziehbar die rechtsnachfolger sind.nun mit dem erwerb des 2.grundstückes samt einst genehmigter bebauung - steigt damit nicht auch ein für mich nachvollziehbarer anspruch auf öffentlich rechtliche erschließung ? wenn nicht,welche gegebenheiten müssen zu grunde liegen,daß eine baulast mit aussicht auf erfolg einklagbar ist ?