von Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Genießt die Erbin mit dem Bezug des Hauses das "Gewohnheitsrecht" der Mutter > einer nicht privilegierten Außenbereichsnutzung ? ... Ich hätte,was meines Erachtens auch im Interesse der Erbin liegen sollte,den Weg entsprechend hergerichtet.Das darf ich aber nicht,sie möchte das das Haus kpl zuwuchert,kein witz und die Behörde sagt inhaltlich > da greift das Gewohnheitsrecht,eine Auflage bez des Weges wird der Erbin nicht gemacht.Da muß die Feuerwehr also nicht hinkommen können,da ich aber eine neue Rechtsform bestrebe,müsse ich halt alle aktuellen Auflagen erfüllen.Überall dort im Außenbereich stehen Verschläge,Holzhütten und übelste Baracken,ausnahmelos jedes dieser Gebilde hat eine Baugenehmigung,selbst der 10m entfehrnte Taubenschlag wurde 1995 abgenommen und der vorletzte Besitzer meines Grundstückes war Leiter der Herner Baubehörde ! ... rein intuitiv halte ich das für irreal,ebendso irreal befinde ich,daß das Haus meiner Nachbarin wegen Gewohnheitsrecht für die Feuerwehr nicht zwingend erreichbar sein muß,ist der baubehördliche Ermessensspielraum wirklich so groß,daß man diesen ab und an nicht nachvollziehen kann - wie halt zB in diesem Fall?