Es geht hier darum, ob und wie wir ggf. die Erschließung für unser neues Bauvorhaben aufgrund bereits vorhandener Erschließung sicherstellen können, auch wenn bereits diese Erschließung nur sehr eingeschränkt per Baulast gesichert ist: Zunächst die Situation vor Ort: Meine Frau und ich sind Eigentümer eines Wohnhauses Musterstraße 10 auf dem Hinterland-Grundstück in NRW (Flurstück C2). ... Dies bedeutet für uns: unser schon bestehendes Wohnhaus ist technisch erschlossen, aber baurechtlich nicht ausreichend, ebenso hat die Baubehörde nun unseren Bauantrag für eine weiteres Wohnhaus (zusammen auf C1 und C2) abgelehnt mit der Begründung, dass die Erschließung lt. §4 BauO NRW nicht gesichert ist und der Nachbar und Eigentümer des Weges (Familie F) erst noch folgender Baulast zustimmen müsste: „Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers des Grundstückes in Musterstadt, Musterstraße (Gemarkung G, Flur 2, Flurstück W) dieses als Zuwegung im Sinne des § 4 BauO NRW zugunsten der jeweiligen Eigentümer, Bewohner, Besucher und Benutzer der Grundstücke in Musterstadt, Musterstraße 10, 10a und 10b (Gemarkung G, Flur 2, Flurstücke B, C1 und C2) zum Begehen und zum Befahren, soweit dies zum Erreichen und Verlassen des Grundstückes erforderlich ist, jederzeit zur Verfügung zu stellen, sowie die Verlegung, Unterhaltung und Erneuerung der Ver- und Entsorgungsleitungen zugunsten der jeweiligen Eigentümer des genannten Grundstückes jederzeit zu dulden.“ Die bestehende Baulast würde entsprechend gelöscht und durch diese neue ersetzt werden. ... Unser neues geplantes Wohnhaus kann die Stadt nur genehmigen, wenn der Nachbar der o.g. neuen Baulast zustimmt, dazu ist er allerdings nicht bereit.