18.4.2006
von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Im jahre 2002 errichtete mein Nachbar K. auf seinem Hanggrundstück einen ca. 35 Meter vom öffentlichen Grund entfernten Neubau.Die Erschließung erfolgte durch eine 3,25 Meter breite unmittelbar angrenzende, parallel zu meinem Grundstück verlaufende Auffahrt. ... Zusätzlich wurden- ohne mein Einverständnis - diese L- Steine auf der gesamten Länge auf meinem Grundstück mit einem bis zu 1,5 m breiten Betonfuß gesichert.Da mir der Bauherr ein Geh- und Fahrtrecht über seine Zufahrt zu meinem Hause einzuräumen versprach, habe ich unausgesprochen, diese illegale Überbauung stillschweigend geduldet.Die Gewährung des versprochenen Geh- und Fahrtrechtes wurde aber vom Bauherrn K. bewusst verschleppt, weil er durch die Eintragung einer Dienstbarkeit den Wiederverkaufswert des Hauses geschmälert fürchtete.Tatsächlich wurde bereits 2003 das Haus samt Grundstück weiter an H. verkauft.Trotz meines Bemühens um das Geh-und Fahrtrecht zu einem fairen, von einem Gutachter ermittelten Preis ist der neue Eigentümer H. definitiv nur bei Zahlung eines horrenden fünfstelligen Betrages bereit,mir ein Geh- und Fahrtrecht einzuräumen, so dass ich nun auf Grund meiner zwischenzeitlich verschlechterten Mobilität (zur Vermeidung des 50 Stufen-Treppensteigens)als billigere Alternative gezwungen bin, einen Außentreppenlifter auf bauen. ... Gegen wen (Altnachbar K oder Neunachbar H oder Baufirma)muss ich meine Forderung nach Beseitigung des auf meinem Grundstück befindlichen Betonfußes richten ?