von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Da der 2011 errichtete Anbau die Baugrenze mit ca. 4 Metern überschreitet, wurde durch die Genehmigungsbehörde eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt und die Überschreitung der hinteren Baugrenze um ca. 4,00 Meter genehmigt. ... Von dem Widerspruch 1. zu der die überbaubare Grundstücksfläche betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans kann aus nachstehenden Gründen eine Befreiung im Sinne von § 31 (2). ... Da es für einen dann zweigeschossigen Anbau, der die hintere Baugrenze um 4,00 m überschreitet, soweit ersichtlich kein Vorbild in der Nachbarschaft und im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gibt, der das Vorhaben städtebaulich vertretbar machen würde, kann eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes an dieser Stelle nicht in Aussicht gestellt werden.