von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Es besteht eine Baulast, die NICHT ins Grundbuch eingetragen ist. Der Text der Baulast lautet: "Die jeweiligen Eigentümer der durch die Teilung , Bearbeitungs-Nr.: ...... aus dem unter Punkt 2 genannten Grundstück entstehenden Teilgrundstücke verpflichten sich, diese neu gebildeten Flurstücke hinsichtlich baurechtlicher Anforderungen – insbesondere auch im Hinblick auf Zugang/Zufahrt, Verlegung und Unterhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen, KFZ-Stellplätze, Abstandsflächen und Ausnutzung – so zu nutzen, wie wenn sie ein Baugrundstück bilden würden."