von Rechtsanwalt Michael Böhler
Situation: Auf unserem Grundstück steht eine Kirschlorbeer-Hecke, im Einklang mit dem hessischen Nachbarschaftsrecht ca. 85cm von der Grenze entfernt, ca. 2,2m hoch. Im Bebauungsplan steht, dass "entlang der übrigen Grenzen" (Also Grenzen zwischen den Grundstücken, nicht zur Straße hin) Hecken bis zu 1,5m hoch sein dürfen. ... Meine Position: Die Hecke ist keine Einfriedung, da sie die gemeinsame Grenze nicht mal berührt.