von Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Bei der Freizeitgestaltung ua muss sich der Unternehmer verpflichten, die Dienstleistungen zu einem „spezifischen Termin oder Zeitraum‟ zu erbringen. Der Ausschluss des Widerrufsrechts sieht der Gesetzgeber als gerechtfertigt an, da der Unternehmer Kapazitäten bereitstellt, die er bei einem Widerruf möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen kann. Wenn die vorgenannte Voraussetzung in Ihrem Fall erfüllt ist, besteht das Widerrufsrecht nicht."