14.3.2005
von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Wegen fehlender Reaktion seitens der Werkstatt habe ich eine Nachfrist bis zum 22.12.2004 gesetzt mit gleichzeitiger Rücktrittserklärung bei Nichterfüllung (Rückschein mit Empfangsbest.)- auch hier habe ich keine Antwort bekommen. ... Sollte aber die Werkstatt tatsächlich so ein Schreiben an mich versendet haben, und es ist auf dem Postweg verloren gegangen (beides halte ich für sehr unwahrscheinlich), würde dieses Schreiben was an meinem Rücktritt und aufgrund welcher §§ ändern (oder nicht ändern)? 2.Meine zweite Frage ist: Wäre das Abholen des Wagens aus der Werkstatt zum jetzigen Zeitpunkt- noch vor einer eventuellen Gerichtsverhandlung- für den Rücktritt und meine Forderung zur Rückzahlung des Reparaturpreises schädlich, d.h. ist es rechtlich möglich, daß beim Abholen des Wagens meinerseits unbeabsichtigt die Reparatur des Wagens anerkannt und der Rücktritt nichtig gemacht wird?