von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hatte Handy- und Internet-Vertrag aus wichtigem Grund wegen Auswanderung zwecks Familienzusammenfühung (BGB §626) fristlos gekündigt. ... Mein Mobilfunkanbieter hat diese Kündigung mit der Begründung abgelehnt, dass er nach §314 Abs. 4 BGB berechtigt sei, vorerst den ihm entstandenen Schaden geltend zu machen, weil Mobilfunkdienstleistungen auch im Ausland in Anspruch genommen werden können. Dazu müssten alle vertraglich vereinbarten Basisleistungen bis zum regulären Vertragsende sowie 29,95 EUR Servicegebühr bezahlt werden.