11.6.2017
von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Anstelle eines Pachtvertrages haben wir eine schriftliche Bescheinigung über die verläufige Zuverfügungstellung erhalten. ... Nun meine Frage, ist diese Abnahme zur Erlangung eines Pachtvertrages nach BKleingG überhaupt rechtens, oder liegt eventuell ein unbefristeter Pachtvertrag nach BKleigG bereits vor, auch wenn es keine Schriftform dazu gibt? ... Wenn ein Pachtvertrag bereits vorliegt, dann würden wir uns auf dieses Spiel mit der Abnahme durch den Vorstand nicht mehr einlassen und uns auf BKleingG beziehen, wonach uns nur nach erheblichen Pflichtverletzungen gekündigt werden kann.