13.4.2011
von Rechtsanwalt Thomas Mack
Dies würde sich auch dann rechnen, wenn er meinen Mietvertrag weiterbezahlen müsste. Problem ist die im zu übernehmenden Mietvertrag benannte ''Betriebspflicht''. ... Im Mietvertrag steht wörtlich: "Mietgegenstand sind Gewerberäume zum Betrieb einer Apotheke" "Der Mieter ist verpflichtet a) den Mietgegenstand während der gesamten Mietzeit seiner Zweckbestimmung entsprechend ununterbrochen zu nutzen und eine gut dekorierte Fensterauslage vorzuhalten (Betriebspflicht) b) den Mietgegenstand weder ganz noch teilweise leer stehen zu lassen" Weiter Auflagen, z.B. zu Pflichtsortimenten, Öffnungszeiten etc. sind nicht vorhanden.