11.1.2019
von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Da wir jetzt in der Winterzeit, diesen Personalmangel nicht auffangen können, und wir unsere Dienstleistung nicht vertragsgerecht ausführen können, wollten wir diese Verträge fristlos kündigen, ggf. bis zum 31.01.2019 (Kündigung wurde am 07.01.2019 geschrieben, Kunde erhielt diese am 09.01.2019) (im Vertrag steht 4 Wochen zum Monatsende), wir wiesen die Kunden auch daraufhin, dass wir eine pünktliche Räumung der Fußwege nicht garantieren können, und die Räumungspflicht dann an den Hauseigentümer übergeht. Leider ist eine Kundin damit nicht einverstanden und widerspricht der Kündigung, und droht mit Anwalt und Schadensersatz, wenn wir unserer vertraglich vereinbarten Leistung nicht nachkommen. Wir wiesen aber in unserem Kündigungsschreiben daraufhin.