2.3.2016
von Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik
Ich war der Ansicht, dass die Aufwände für diese Fortbildungsmaßnahme als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit gelten gemacht werden können, da ich seit Abschluss meines Studiums im kfm. ... Demnach sei das Stipendium steuerfrei, die damit zusammenhängende Werbungskosten könnten deshalb nicht berücksichtigt werden. Für die Fortbildungsmaßnahme habe ich die folgenden Aufwände identifiziert: Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Verpflegungsmehraufwand für die ersten 3 Monate Kosten für J1 Visumprogramm Können Sie mir bitte eine Empfehlung geben, ob sich hier ein Einspruch lohnt?