von Rechtsanwalt Alex Park
Im Gegensatz zur Schätzung vom Finanzamt ergibt sich für unsere GmbH ein Guthaben in Höhe von ca. 10.000,-. ... Chronologischer Ablauf: 31.03.2014 - Abgabe der Berichtigung der Umsatzsteuervornameldung für 12-2013 03.09.2015 - Wiederholte Ermahnung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2013 mit Androhung der Erhöhung der Zwangsgelder 09.11.2015 - Festsetzungsbescheide für 2013 (Ums.St. / Gewerbe / Körperschaft) 25.11.-27.11.2015 - Lohnsteueraußenprüfung --> Firmenwagen wurde ein Jahr nicht richtig versteuert, Umsatzsteuer für Eigennutzung wird nachgemeldet 29.07.2016 - Neuer erhöhter Bescheid Umsatzsteuer 2013 02.08.2016 - Einspruch gegen neuen Bescheid mit Hinweis, dass Bilanz in Arbeit aber noch dauern kann 05.08.2016 - Hinweis vom Finanzamt auf fehlende Begründung des Einspruchs 08.09.2016 - Erinnerung des Finanzamts an Abgabe von Begründung 31.10.2016 - Ablehnung des Einspruchs und gleichzeitig Aufhebung des Vorbehaltes 17.02./20.02.2017 - Abgabe Steuererklärungen 2013 27.02.2017 - Hinweis vom Finanzamt das Bilanzen (Steuererklärung 2013) fehlen würden 02.03.2017 - Erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen erheblichen Guthabens 21.04.2017 - Eintragung der Bilanzwerte 2013 im Bundeanzeiger 25.04.2017 - Mitteilung vom Finanzamt, dass Vorbehalt bereits aufgehoben sei und Umsatzsteuererklärung unberücksichtig zu den Akten gelegt wird 11.05.2017 - Bescheid über Körperschaft- und Gewerbesteuer 2013 auf Grund der eingereichten Erklärungen 21.06.2017 - persönlicher Termin bei zuständigem Sachbearbeiter mit dem Hinweis, dass Aufhebung des Vorbehaltes nicht rückgängig gemacht werden kann Nach bisheriger Recherche ist die Frist zur Aufhebung des Vorbehalts 4 Jahre ab Abgabefrist (März 2014) und in Sonderfällen sogar bis zu 7 Jahre, wenn eine von der Schätzung abweichende Höhe der Steuer(last) zu erwarten ist. ... Ich bitte um seriöse und zügige Beantwortung, da die GmbH Insolvenz anmelden muss, falls diese Überzahlungen tatsächlich nicht wieder geholt werden können.