14.11.2015
von Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik
- Ich habe im Jahr 2015 von Anfang Januar bis Ende Juni durchgängig jeweils von Montags bis Freitags in einer befristeten Tätigkeit in der Schweiz gearbeitet und dort unter der Woche ein Zimmer bezogen (natürlich für weit mehr als 60 Übernachtungen). - Meine Gesamteinkünfte daraus lagen auch abzüglich der damit verbundenen Kosten für Flüge, Unterkunft und Verpflegung in jedem Fall über den jährlichen Gesamteinkünften, ab denen der Grenzsteuersatz von 42 % in Deutschland greift. - Ich habe meinen (Wochenend-)Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen und bin damit kein Grenzgänger. - Ende 2014 habe ich mich in Deutschland freiberuflich selbstständig gemacht. Die Aufgabe in der Schweiz war mein erstes Projekt, die temporäre Festanstellung in der Schweiz der Rahmen dafür. - Ich bin und war in Deutschland privat krankenversichert. - Zur Vermeidung einer doppelten Sozialversicherungspflicht habe ich einen entsprechenden Antrag gestellt und mich selbst in die Schweiz entsendet. - Meine Lohnabrechungen in der Schweiz habe ich netto erstellt und habe meinen Lohn abzüglich der Quellensteuer ausbezahlt bekommen. - In meiner monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung habe ich regelmäßig meine beruflichen Ausgaben geltend gemacht und meinen Lohn als nicht steuerbares Einkommen angegeben. - Nach Ende der Tätigkeit in der Schweiz habe ich ab August ein anderes Projekt in Deutschland angenommen, in dem ich bis Jahresende freiberuflich arbeite. - Ich besitze außerdem in Deutschland eine vermietete Wohnung aus der ich Mieteinkünfte beziehe, und gehe davon aus, dass ich diese abzgl. angefallener Kosten mit 42 % + Soli versteuern werde, falls das hier relevant sein sollte. Da das Jahr zuende geht, würde ich mich gerne vergewissern, ob mein Vorgehen so korrekt war und ob ich hier mit einer Nachversteuerung der Einkünfte aus der Schweiz in Deutschland zu rechnen habe oder ob meine Einnahmen abzgl. der Quellensteuer lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegen?