4.8.2006
von Rechtsanwalt Marcus Schröter
ich habe ende letzten jahres mit meinem vater zusammen eine wohnung für 50.000 euro gekauft, (notar.kaufvertrag zum 20.12.2005 abgeschl.) da mein vater seit einigen jahren in spanien lebt, hier in deutschland aber auch noch eine günstige wohngelegenheit suchte, und ich mir gerne noch die eigenheimzulage + kinderzulage ( habe selbst 3 kinder ) sichern wollte, haben wir das ganze so laufen lassen, das mein vater mir das geld geschenkt hat und ich die wohnung gekauft habe. somit hatte ich eigentlich gedacht auch noch die kinderzulage zu bekommen. da mir mein steuerberater sagte das ich die eigenheimzulage auch bekommen könnte wenn ich die wohnung unentgeldlich einem erstrangigen verwanten überlasse ! ... (also habe ich die wohnung mit meiner familie nicht bezogen sonder wird diese nun von meinem vater genutzt) somit hätten wir bzw ich noch die volle zulage für das jahr 2005 bekommen können. ich habe die ganzen vom finazamt angeforderten unterlagen wie kaufvertrag ,schenkungsvertrag usw eingereicht, und nun nach langem warten einen ablehnungsbescheid bekommen. mit der begründung: die festsetzung der eigenheimzulage kann nicht erfolgen, da es sich um eine mittelbare grundstücksschenkung handelt. indizien hierfür sind der zeitlich unmittelbare zusammenhang der geldschenkung i.h.v.50.000€ mit dem vertrag vom 01.12.2005, dem kauf der wohnung i.h.v. 50.000€ mit vertrag vom 20.12.2005 und dem einzug ihres vaters in der wohnung am 31.12.2005. aus dem schenkungsvertarg ging hervor das mein vater mir das geld zur freien verfügung und nicht zweckgebunden geschenkt hat. es ist doch nichts schlimmes sich als familie mit 3 kindern auf diese weise noch kurz vor ablauf die zulagen zu sichern. ob das geld nun kurzfristig von meinem vater geschenkt wurde oder von einer bank kommt, dürfte hier doch eigentlich keine große rolle spielen. nun ja....ich würde ganz gerne wissen wie und ob sich ein einspruch hier nun lohnen würde oder ob ich da nun wirklich schlechte karten habe und die sache ganz vergessen kann. mit freundlichen grüßen .........