29.11.2006
von Rechtsanwalt Marcus Schröter
(Die Art. beziehen sich auf das DBA Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland) Frage2: Ist es richtig, dass Person A in Deutschland nicht steuerpflichtig wäre, wenn sie gemäss Handelregister nur eine Unterschrift zu zweien hätte, da sie dann keine Vollmacht zur Unterzeichnung von Verträgen hat und Art. 15 Abs. 2 wegen der Nichtansässigkeit des Arbeitgebers in Deutschland erfüllt ist. DBA Schweiz-Deuschland Art. 5 Abs. 4 (4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. Art. 15 Abs. 2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.