von Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Meine Ehefrau verfügt über eine polnische Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken und studiert in Polen. ... Die Ausländerbehörde teilte jedoch schriftlich auf unsere Terminanfrage mit, dass meine Ehefrau zuerst ein Visum zur Familienzusammenführung in der deutschen Botschaft in Polen zu beantragen hätte, da ein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 16c AufenthG nicht zur Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung aus familiären Gründen direkt in Deutschland berechtigt, da kein Aufenthaltstitel für Deutschland vorliegen würde. ... Meines Wissens soll jedoch in der Regel die Aufenthaltsgenehmigung ohne Nachweise eines Einkommens erteilt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).