von Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe ein Schmuckstück bei ebay angeboten. ... Auf meinen Hinweis ich hätte den Verkauf als Privatverkauf ohne Rückgaberecht angeboten, schrieb er mir, es hätte der Hinweis auf Ausschluß des Gewährleistungsrechtes gefehlt. ... Da das Schmuckstück aber erstens nicht als Münze verkauft wurde sondern als Schmuckstück, also ohne irgendwelche Erhaltungsangaben, u n d außerhalb ebay als Privatverkauf am Telefon abgewickelt wurde, frage ich mich, ob - vorausgesetzt seine Paragraphenangaben stimmen - diese überhaupt greifen, da es sich um einen Privatverkauf handelt.