von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
,mir eine pauschale regulierung des schadens von 100 euro angeboten.das habe ich abgelehnt,da ich mindestens das becken ersetzen muß,wenn nicht gar den ganzen aqariumschrank. je nach den möglichkeiten wären zwischen 400-800 euro aufzuwenden.danach hat die firma ihre versicherung(allianz) eigeschaltet u.diese hat mit schreiben v.19.05. in etwa festgestellt:nach ihrer prüfung sind keine schadenersatzfordrerungen,begründet;ein verschulden des versicherten liegt nicht vor;der schaden(wiederspruch z.vorigem) liegt unter 500 euro der gesetzlich vorgesehenen haftungsgrenze(§11PHG).habe sofort wiederspruch eingelegt u.im haubtsächlichen argumentiert:ich kann jederzeit den produktmangel nachweisen u.es hätte ja vor ablehnung,eine begutachtung,durchgeführt werden müssen.am 11.07.neues schreiben der allianz:es besteht zwischen dem versicherungsnehmer u.mir kein vertragsverhältniss; kaufvertrag mit lidl-danach vorschriften z. gewährleistungsrecht BGB;ferner:impo-global ist nicht hersteller im engeren sinne;lidl bezieht das produkt nur über diese firma;somit gilt unser versicherungsnehmer allenfals im sinne des PHG als hersteller;somit wäre ein schadensersatzanspruch ausschl.ü.d.PHG denkbar,was wiederrum voraussezt,daß die dort geregelten bedingungen vorliegen;ich habe den nachweis zu erbringen,daß ein produktmangel vorliegt;der nachweis stehe bisher aus,die klärung dieser frage nicht nötig sei,weil der schaden unter 500 euro liegt(11PHG)u.nur der zeitwert maßgebend sei u.dieser unter 500 euro sei;da es sich bei dem vers.nehmer,nur um einen zwischenhändler handelt,scheitert ein ersatzanspruch im rahmen des deliktrechts n.BGB am fehlenden verschulden.