von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Diese beträgt 3,5%, allerdings stellt sich mir die Frage, ob diese 3,5% vom Kaufpreis zu zahlen sind, oder ob diese abzüglich des Erbanteils von P zu zahlen sind, also von 82.252,67€ bzw. von 120.000€. ... Frage: Wenn der Vorgang in Frage 2 zulässig ist, P seinem Sohn das Haus für 123.379€ verkauft, P selbst aber nur 82.252,67€ (nämlich 123.379€ abzüglich seines Erbanteils) als Kaufpreis aufbringen musste, hat er dann Gewinn aus Einkünften gemacht und muss diese versteuern (Einkommenssteuer!)? oder zählt der Differenzbetrag als Erbanteil und P muss diesen nicht versteuern?