18.8.2008
von Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Es geht darum, wer die Kosten, die durch Gutachten, Zeugenvernehmungen und Zustellungen im Erbscheinverfahren entstanden sind, trägt. ... Das Nachlassgericht hat vor kurzem einen Vorbescheid erlassen (Beschluss), in dem es angekündigt hat, den Erbschein auf Antrag der Antragstellerin zu erteilen, falls nicht von der Antragsgegnerin (und weiteren Antragsgegnern) gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden sollte. ... Meine Frage nun: Wer hat – vor dem Hintergrund der berechtigten Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin – die Kosten, die durch die Einholung von Sachverständigengutachten, durch die Vernehmung von Zeugen und durch die Zustellungen entstanden sind, zu tragen?