28.7.2011
von Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg
1990 wurden den Erblassern (die die etwas vererben) eine Erklärung unterschrieben, das alle im Vorweg den Pflichtteil des Erbes erhalten ( BGB § 2304) haben und auf eine Erbauseinandersetzung verzichten, sowie den Verzicht auf Auseinandersetzungsanspruch BGB 2042. Es wird weiterhin verzichtet auf Erbansprüche überhaupt. Gut vorgedacht, aber ich habe gelesen, das das nur zählt, wenn dieses notariell festgelegt wurde.