19.4.2006
von Rechtsanwältin Nina Marx
Im Hinblick auf die vorstehende Zuwendung verzichtet hiermit Herr A mit Wirkung für sich und seine Abkömmlinge auf sein gesetzliches Pflichtteilsrecht, einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche am künftigen Nachlaß seiner Eltern,...und... ... Am gleichen Tag hatten meine Eltern gegenseitig noch einen Erbvertrag geschlossen (sie haben sich dabei gegenseitig als Alleinerben eingesetzt), der u.a. folgenden Satz enthält: "Unser gemeinsamer Sohn A (also ich) erhält vorausvermächtnisweise den gesamten Schmuck der Ehefrau, sämtliche Schnitzereien, das Silberbesteck, die Tischwäsche sowie zwei Bilder (grobe Spachtelmalerei)".