25.7.2013
von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Wir sind gesetzliche Erben mangels Testament der Erblasserin ( Oma) Mein Vater ist Vorverstorben so das ich und meine Tante nun eine Erbengemeinschaft bilden. Neben dieser Erbengemeinschaft existiert noch ein weiteres Haus das mir und meiner Tante schon lànger gehören, durch den Tod der Oma aber nun die Nurzniessung wegfiel und wir nun Zugriff auf die Mieten haben Wir bilden hier rechtlich rund Bruchteilsgemeinschaft in der wir gemäß § 744 ff BGB auch jederzeit die jährliche Teilung der Früchte verlangen können Davon haben wir auch Gebrauch gemacht, alkerdings konnte ich meine Tante nur mit Druck überzeugen Die Erbengemeinschaft wirft nun auch Mieten ab, die ich natürlich auch sofort versteuern muss Allerdings ist hier leider nach § 2038 BGB die Teilung der Früchte bis zur Auseinandersetzung oder Teilungsversteigerung aufgehoben Es gibt zwar bei Schikane gewisse Ausnahmen etwa , wenn also rechtsmisssbräuchlich auf dem § 2038 BGB rumgereitet wird (vgl. Staudinger Rz. 43 zu § 2038 BGB unter Verweis auf LG Halle JW 1937,643) allerdings kann man hier nur die jährliche Teilung verlangen, wenn man dies vereinbart.