13.9.2005
von Rechtsanwältin Nina Marx
(Dieses hofft er durch den Gewinn eines Prozesses bald zur Verfügung zu haben).Die Ehefrau will aber nicht warten auf einen ungewissen Prozessausgang und möchte dem Gericht einen Teilungsplan vorlegen und auf Zustimmung zu diesem Teilungsplan gegen den Sohn klagen.Nun sagt der Anwalt der Ehefrau,dass man einen Teilungsplan nicht in der Form vorlegen könnte,wie wir Erben uns schon geeinigt haben,also wohnung 1 an Ehefrau,Wohnung 2 an Sohn,Bargeld und Aktien an Tochter,Sohn erkennt Zahlungspflicht über 100.000 Euro an.Nach Aussage des Anwalts kann eine Klage erst bei Gericht eingereicht werden,wenn die Wohnung,die der Sohn übernehmen will,zwangsversteigert ist (zur Feststellung des Wertes,wie er meint,obwohl darüber Einigkeit unter den Erben besteht).Ausserdem müssten alle Aktien und Beteiligungen verkauft werden,bevor das Erbe teilungsreif sei.Nur die Wohnung,für die das Wohnrecht der Ehefrau im Grundbuch eingetragen sei,müsse nicht zwangsversteigert werden. ... 3.Kann der Sohn,der natürlich nicht mit der Zwangsversteigerung der Wohnung einverstanden ist,weil er sie übernehmen will,gegen die Ehefrau (also seine Mutter)klagen,wenn die Wohnung in der Zwangsversteigerung nicht den tatsächlichen Wert erzielt?Immerhin ist sein Erbe dann ja im Wert gemindert.Der Wert dieser Wohnung ist deswegen von allen Erben anerkannt,weil ein schriftliches Angebot eines Kaufinteressenten den Erben vorliegt. 4.Kann man den Teilungsplan,über den sich alle einig sind-ausser über den Zeitpunkt,wann unterschrieben wird- nicht so einreichen und nur auf zeitnahe Unterschrift klagen?