18.3.2005
von Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel
Glatzel, Ihre Antwort stellt nicht darauf ab, daß die Stiftung den rechtlichen Status einer Vermächtnisnehmerin hat, also offensichtlich nicht Erbe ist. ... Die Frage ist damit insoweit zu präzisieren, ob der Herausgabeanspruch der Stiftung gegenüber den Erben um die bestehenden Steuerschulden gekürzt werden darf, eben weil das Stiftungsvermögen um den Betrag der Steuerschulden durch früher erfolgte Guthabenauszahlungen "unzulässigerweise" erhöht ist.