23.1.2013
Erster Erblasser war zwar der Bruder des Vaters meines Vaters, aber sonst ist die Frage und eigentlich auch die Antwort korrekt. Nachdem ich mich nun leider weiter mit der Thematik auseinander setzen musste, erscheint mir allerdings doch die Aussage in der Antwort "Um einen Pflichtteilsanspruch geltend machen zu können .. muss er von der Erbfolge ausgeschlossen sein" etwas fraglich und dann hätte er nach § 2305 wohl grundsätzlich doch noch Anspruch auf über den Erbteil hinausgehende Zahlungen. Und das ist meine Frage: Stehen dem nach einem gemeinsamen Testament mit der Ehefrau als befreiter Vorerbin jahrzehnte nach dem Tod des Ehemanns adoptierten Erben aus einer 3er Erbengemeinschaft, der im gemeinsamen Testament neben den zwei Verwanten des Ehemanns, 1/3 erben soll, neben dem Erbe noch Zahlungen (Zusatzpflichtteil) bis zur Höhe des Pflichtteils zu, oder greift hier der Ausschluss nach § 2079, da er bei Erstellung des gemeinsamen Testaments obwohl noch nicht adoptiert, bereits mit 1/3 bedacht wurde, der Ehemann ihm mit Sicherheit nicht mehr zugesprochen hätte und seine Adoptivmutter in einem Verzweiflungstestament noch vergeblich ( da keine Vorraussetzung zutraf) versuchte ihm den Pflichtteil zu entziehen, ihm also auch auf jeden Fall nicht mehr als das 1/3 zugesprochen hätte.