6.4.2011
von Rechtsanwalt Thomas Bohle
Nach meiner Kenntnis gilt folgendes: In einer Zeugnisklage muss der Arbeitgeber den Beweis erbringen, wenn das Zeugnis schlechter als durchschnittlich ist, der Arbeitnehmer, wenn es besser sein soll als durchschnittlich. ... Daneben gilt aber auch die Regelung in der Zivilprozessordnung, dass alle von einer Seite behaupteten Tatsachen, die von der anderen Seite nicht ausdrücklich bestritten werden, als richtig gelten. Wenn die beweispflichtige Seite in einem Verfahren Belege vorlegt (also z.B. der Arbeitnehmer, der ein gutes oder sehr gutes Zeugnis haben will, hier entsprechende Dokumente einreicht), wird die Gegenseite quasi beweispflichtig, indem sie nachweisen muss, dass ihre Darstellung trotz der vorgelegten Belege stimmt.