25.1.2012
von Rechtsanwalt Christian Joachim
Im Wiederholungsfall muss der Arbeitgeber eine Vertragsstrafe bezahlen. ----------------------------------------------- Dieses Risiko will der Arbeitgeber nun an die Mitarbeiter weitergeben, indem diese eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnen müssen, wenn sie weiterhin dort tätig bleiben wollen: 1) der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei jeder Bestellung darauf hinzuweisen, dass nur ein bestimmtes Produkt geführt wird --> m.E. hinnehmbar, auch wenn man nicht jeden Hinweis dokumentieren kann 2) dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass im Falle eines Verstoßes erheblicher Schaden entstehen kann --> ja, aber Unterlassungserklärung ist den Mitarbeitern nicht bekannt gemacht worden; Strafe soll bei 12.000 € liegen 3) "Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verpflichtung aus Ziff. 1, so verpflichtet er sich, dem Arbeitgeber den hierdurch entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzten. ... - wenn die Mitarbeiter diese Vereinbarung unterzeichnen, sind die Forderungen dann in einem evtl. ... - wenn mit Bezug zur "Arbeitnehmerhaftung" dem Mitarbeiter eine (Teil-)Schuld nachgewiesen wird, wie wirkt sich der Umstand aus, dass er beim Arbeitgeber in einem geringfügigen Beschäftigungsverhätlnis tätig ist?