17.2.2009
von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Ausgangssituation: Kündigung durch den Arbeitgeber am 08.12.08 zum 15.01.09 erhalten, "von der weiteren Arbeitsleistung stellen wir Sie mit dem heutigen Tage unter Anrechnung ihres Urlaubs gemäß geschlossenen Arbeitsvertrag frei. Im Gütetermin lautet der Vergleich: Die ordentlichen Kündigungen vom 08.12.2008 sind gegenstandslos und das Arbeitsverhältnis wird bis zum 15.04.2009 ordnungsgemäß abgerechnet und der sich hieraus noch ergebende Nettobetr4ag bei Fälligkeit an den Kläger ausgezahlt Gegen die Freistellung unter Anrechnung des Urlaubes habe ich keinen Widerruf eingelegt. Da die Kündigung gegenstandslos ist, stellt sich für mich die Frage, ob die Freistellung weiterhin bestand hat, oder ob nun mir wieder entsprechender Urlaubsanspruch zur Verfügung steht.